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Umweltbundesamt

Elektrogeräte: Mehr Rücknahmestellen und bessere Informationen

Ab dem 1. Januar 2022 gilt das geänderte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG): Neue Rücknahmestellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie bessere Information der Verbraucher*innen und einheitliche Sammelstellenlogos sollen die Altgeräterückgabe weiter vereinfachen. Zum Beispiel müssen ab dem 1. Juli 2022 auch die meisten Lebensmitteldiscounter Altgeräte zurücknehmen.

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ – kurz: ElektroG – regelt u.a. die verschiedenen Rechte und Pflichten von Herstellern, Vertreibern (Händlern), öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (Kommunen), Betreibern von Erstbehandlungsanlagen sowie von Verbraucher*innen. Zukünftig werden auch elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister als neue Akteure mit eigenen Pflichten in das ElektroG aufgenommen. Wichtige Ziele des ElektroG sind die Registrierung von Elektrogeräteherstellern, die statistische Erhebung von verschiedenen Zahlen und Mengen zu Neu- und Altgeräten, die Vermeidung von Abfällen, die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Sammlung und Rücknahme von Altgeräten, sowie Altgeräte zur Wiederverwendung vorzubereiten, umweltgerecht zu recyceln oder zu verwerten. Das ElektroG leistet einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Ressourcenschutz.

Die erste Fassung des ElektroG trat am 16. März 2005 in Kraft. Es wurde zum 20. Oktober 2015 zum ersten Mal umfassend geändert und neu ausgefertigt. Aufgrund veränderter Marktbedingungen, neuer Gerätetypen und bestehender Herausforderungen, wie der Erhöhung der Altgeräte-Sammelmengen und der Verbesserung und Sicherstellung der bereits hohen Sammelqualität als Grundlage für die umweltgerechte Behandlung, Verwertung und Rohstoffrückgewinnung, wurde das Gesetz zum 20. Mai 2021 erneut angepasst und tritt zum 1. Januar 2022 mit umfassenden Änderungen und Neuerungen in Kraft.

Mehr Möglichkeiten zur kostenlosen Altgeräte-Rückgabe

Nach einer 6-monatigen Übergangsfrist müssen spätestens ab dem 1. Juli 2022 auch Händler von Lebensmitteln (z.B. Supermärkte und Lebensmitteldiscounter) mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, Altgeräte kostenlos zurücknehmen. Das zielt insbesondere auf kleinere Geräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 cm, gilt aber auch für größere Geräte. Demnach kommen etwa 25.000 neue Rücknahmestellen für Altgeräte hinzu. Mehr Infos zur Altgeräteentsorgung siehe auch ⁠UBA⁠-Verbrauchertipp: Wohin mit dem Elektroschrott?

Sofern Sie sich ein Neugerät (nach Hause) anliefern lassen, muss der Händler Sie bei Abschluss des Kaufvertrages über die Möglichkeiten der kostenlosen Altgeräterückgabe und kostenlosen Abholung des alten Geräts informieren und Sie nach Ihrer Absicht befragen, ob bei Auslieferung des neuen Geräts das alte Gerät zurückgegeben werden soll.

Auch Betreiber von zertifizierten Elektroaltgeräte-Recyclinganlagen können sich freiwillig an der kostenlosen Rücknahme von Altgeräten beteiligen, indem sie hierfür Rücknahmestellen einrichten.

Prüfpflicht für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister 

Elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister müssen nach einer Übergangsfrist ab 2023 die ordnungsgemäße Registrierung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten überprüfen, da sie erst die Möglichkeit insbesondere für Hersteller ohne Sitz in Deutschland oder der Europäischen Union schaffen, ihre Waren anzubieten.

Mehr Informationen für Verbraucher*innen

Händler, die zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, müssen Verbraucher*innen im Ladengeschäft durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln u.a. über ihre Pflicht zur kostenlosen Rücknahme und die eigenen geschaffenen Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte informieren. Der Versand- und Onlinehandel muss hierüber auf seiner Website informieren oder dem versendeten Gerät schriftliche Informationen zur Entsorgung beilegen.

Auch Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen Verbraucher*innen über die eigenen geschaffenen Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte informieren sowie über die Rücknahmepflicht des Handels. Diese Informationen, sowie solche zur Entsorgung, sind den Elektro- und Elektronikgeräten schriftlich beizufügen.

Damit Sammel- und Rücknahmestellen für Altgeräte mehr in das Bewusstsein der Verbraucher*innen treten und noch leichter erkannt und gefunden werden können, gibt es ein einheitliches Sammelstellenlogo. Überall wo es zu sehen ist, können Sie sich sicher sein, dass hier Altgeräte kostenlos zurückgegeben werden können. Zudem gibt es auch ein einheitliches Sammelstellenlogo für die Batterie- und Akkurücknahme.

Sicherstellung einer hohen Sammel-, Behandlungs- und Verwertungsqualität

Um möglichst viele Rohstoffe aus den Altgeräten zurückgewinnen zu können und die Freisetzungsgefahr von Schadstoffen sowie Brandrisiken beispielsweise durch falsch gesammelte Lithium-Batterien und litihumbatteriehaltige Altgeräte so weit wie möglich zu verhindern, ist es wichtig, dass Altgeräte möglichst beschädigungsfrei und separat gesammelt werden. So werden die Behandlung und das Recycling erleichtert. Aus diesem Grund sieht das neue ElektroG vor, dass die Einsortierung der Altgeräte (insbesondere der batteriebetriebenen Altgeräte) in die verschiedenen Sammelbehältnisse auf dem Wertstoffhof durch das Personal selbst oder unter dessen Aufsicht zu erfolgen hat. Außerdem müssen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger u.a. über das mögliche Brandrisiko durch nicht ordnungsgemäß erfasste (batteriehaltige) Altgeräte informieren.

Ebenfalls sollen Hersteller, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Vertreiber über die Pflicht der Verbraucher*innen informieren, dass Batterien, Akkus und Lampen aus zu entsorgenden Altgeräten vor deren Abgabe an einer Sammel- oder Rücknahmestelle vom Gerät zu trennen sind – sofern dies einfach möglich ist (z.B. angesteckte, festgeklemmte Lampen, Batterien und Akkus oder im Batteriefach eingelegte Batterien und Akkus). Die losen Alt-Batterien und Alt-Akkus sind einer separaten Altbatteriesammlung zuzuführen, die Lampen der Lampen- bzw. Altgerätesammlung.

Alle ordnungsgemäß gesammelten und zurückgenommenen Altgeräte müssen einer Behandlung in einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage zugeführt werden. Dort werden sie auf Vorbereitung zur Wiederverwendung geprüft und ggf. zur Wiederverwendung vorbereitet oder behandelt, von Schadstoffen entfrachtet sowie in Bauteile und Materialfraktionen zerlegt, damit diese verwertet (recycelt oder energetisch verwertet) werden können. Um die Qualität der Schadstoffentfrachtung und Wertstoffrückgewinnung weiter zu verbessern, werden ergänzende und neue Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten in einer eigenen Verordnung festgelegt – Elektro- und Elektronik-Altgeräte Behandlungsverordnung (EAG-BehandV).

Mehr „Second Life“ durch mehr Vorbereitung zur Wiederverwendung

Damit Altgeräte nach ihrer Entsorgung auf dem Wertstoffhof oder im Handel verstärkt einem zweiten Lebensweg (durch Reparatur der Altgeräte) zugeführt werden können, besteht die Möglichkeit für Erstbehandlungsanlagen, sich als Anlagen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung zertifizieren zu lassen. Mit der Neuerung, dass nun auch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen Altgeräte zurücknehmen dürfen, wird diesen der Zugang zu potenziell „reparaturfähigen“ Altgeräten weiter erleichtert. Zusätzlich können öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung zertifiziert sind, zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altgeräten eine Kooperation vereinbaren, um ebenfalls an größere Mengen „reparaturfähiger“ Altgeräte zu gelangen. Ziel dieser Neuerungen ist es, dass deutlich mehr Altgeräte nach einer Vorbereitung zur Wiederverwendung einem zweiten Lebensweg zugeführt werden können und nicht mehr in gemeinsamen Erfassungs-, Transport- und Behandlungsprozessen mit wirklichen Abfallgeräten zerstört werden.

„Gewerbliche“ Altgeräte

Zur Steigerung der Sammelmenge von Altgeräten die ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder solche Geräte, die gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt („gewerbliche“ Altgeräte) werden, muss jeder Hersteller bei der stiftung ear ein Rücknahmekonzept für die Rücknahme und Entsorgung dieser Altgeräte hinterlegen; darin erklärt er seine Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten für diese Altgeräte und wie der Endnutzer darauf zugreifen kann.

Hintergrund

Altgeräte enthalten wertvolle Rohstoffe wie zum Beispiel Kupfer, Aluminium, Gold oder Neodym sowie mitunter gesundheitsgefährdende oder umweltschädliche Substanzen wie Quecksilber in Energiesparlampen. Um effektiv und umweltgerecht zu recyceln, müssen daher möglichst viele Altgeräte getrennt gesammelt werden. Den Verbraucher*innen werden deshalb die kostenlose Entsorgung und umweltgerechte Rückgabe ihrer Altgeräte ab sofort weiter erleichtert. Dank der flächendeckenden Sammlung bei den kommunalen Sammelstellen, in Elektrofachgeschäften, Supermärkten, Lebensmitteldiscountern und weiteren Stellen im Handel vervielfacht sich die Zahl der verfügbaren Sammel- und Rücknahmestellen – die zudem durch noch kürzere Wege und längere Öffnungszeiten oft auch schneller erreichbar sind.

 

Zur Pressemitteilung. 


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