Neue Energieeffizienz-Vorgaben für die Beschaffung des Bundes
In der Neufassung sind die Verpflichtungen der Dienststellen des Bundes zur Berücksichtigung von Energieeffizienzaspekten klar geregelt: Die Beschafferinnen und Beschaffer müssen grundsätzlich bei Produkten, die unter die EU-Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung fallen, das Produkt mit der höchsten verfügbaren Effizienzklasse einkaufen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob es sich um einen rein national oder europaweit ausgeschriebenen Auftrag handelt. Eine solche Energieverbrauchskennzeichnung gibt es aktuell für 16 Produktgruppen, beispielsweise für elektrische Lampen und Leuchten, Heizkessel oder Kühlgeräte.
Als Ergänzung zu den Energievorgaben verweist die AVV-EnEff darauf, Produktzertifizierung mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ oder, soweit das Umweltzeichen Blauer Engel für die betreffende Leistung nicht vorhanden ist, dem „Europäischen Umweltzeichen“ zu fordern. Auf diese Gütezeichen kann pauschal verwiesen werden. Gleichwertige Gütezeichen sind anzuerkennen.
Vor Einleitung des Vergabeverfahrens ist der Bedarf zu prüfen und eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durchzuführen.
Durch die Neufassung der Verwaltungsvorschrift sichert die Bundesregierung ein hohes Maß an Energieeffizienz bei allen Beschaffungsvorgängen des Bundes. Die bisherige Regelung lief Ende des vergangenen Jahres aus und wurde auf der Grundlage des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung umfassend überarbeitet.
Über die Anpassungen in der Verwaltungsvorschrift hinaus plant die Bundesregierung, zur Umsetzung der Kabinettbeschlüsse zum Klimaschutzprogramm in einem zweiten Schritt eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur klimafreundlichen öffentlichen Beschaffung vorzulegen. Diese soll sich auf besonders klimarelevante Produkte und Dienstleistungen erstrecken.
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