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Bundesregierung

Vorbild für klimaneutrale Gebäude

Vom Bund genutzte Gebäude sollen Vorbild sein für Energieeffizienz, Klimaschutz und nachhaltiges Bauen. Die geltenden gesetzlichen energetischen Mindestanforderungen sollen deutlich übererfüllt werden. Das hat das Kabinett beschlossen.

Im Gebäudesektor müssen die Treibhausgasemissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um mehr als zwei Drittel sinken. Vom Bund genutzte Gebäude sollen Vorbild sein für Energieeffizienz, Klimaschutz und nachhaltiges Bauen. Neubauten des Bundes müssen künftig mindestens 60 Prozent energieeffizienter sein als die gesetzlichen Anforderungen an den Neubau, Gebäudesanierungen mindestens 45 Prozent energieeffizienter. Für bereits bestehende, vermietete Bundesgebäude sollen die hohen Anforderungen ebenfalls ab 2025 gelten.

In Sachen Klimaneutralität sollen Bundesbauten Vorbilder sein. Das ist eine der Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030. Um dieses Ziel zu erfüllen und Impulsgeber für die Immobilienwirtschaft zu sein, stellt die Bundesregierung strenge und verbindliche Anforderungen an ihre Gebäude. Mit dem Kabinettsbeschluss „Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu- und Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes“ setzt sie Vorgaben aus dem Klimaschutzprogramm 2030 um. So soll gezeigt werden, dass die klimapolitischen Ziele im Bereich Gebäude funktional und kosteneffizient umgesetzt werden können.

Bundesbauten müssen besonders energieeffizient sein

Neubauten des Bundes müssen künftig mindestens 60 Prozent energieeffizienter sein als die gesetzlichen Anforderungen an den Neubau, Gebäudesanierungen mindestens 45 Prozent energieeffizienter. Auch Mietobjekte sind ab 2025 bei Vertragsdauern von über 15 Jahren betroffen.

Modernisierungsmaßnahmen kombinieren

Die Energieeffizienz-Sanierungen sollen gemeinsam mit ohnehin anstehenden Modernisierungsmaßnahmen umgesetzt werden. Gleichzeitig werden Ziele vorgegeben, um Klimaneutralität im Bereich Gebäude bis 2045 zu erreichen.

Ausnahmen und Kompensationen

Biomasse darf nur noch verwendet werden, wenn keine anderen erneuerbaren Energien zur Wärmeversorgung eingesetzt werden können. Ebenso gelten strenge Emissionsgrenzwerte und Nachhaltigkeitskriterien an die Herkunft der eingesetzten Biomasse.

Sollten in klar eingegrenzten Ausnahmefällen die Mindestanforderungen nicht umgesetzt werden können, erfolgen energetische Kompensationen an anderer Stelle in den Liegenschaften des Bundes.

Zur Pressemitteilung der Bundesregierung. 


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